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   BFH, 06.02.1967 - VII B 29/66   

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https://dejure.org/1967,543
BFH, 06.02.1967 - VII B 29/66 (https://dejure.org/1967,543)
BFH, Entscheidung vom 06.02.1967 - VII B 29/66 (https://dejure.org/1967,543)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 1967 - VII B 29/66 (https://dejure.org/1967,543)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitwertes eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 87, 410
  • BStBl II 1967, 121
  • BStBl III 1967, 121
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.02.1961 - I 114/60 S

    Bemessung eines Streitwertes im steuerrechtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 06.02.1967 - VII B 29/66
    Bei einem Rechtsbehelf ist Streitgegenstand, aus dessen Bewertung sich der Streitwert ergibt, das, was die betreffende Partei mit ihm unmittelbar erreichen will (so auch das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - I 114/60 S vom 28. Februar 1961, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 73 S. 52 - BFH 73, 52 -, BStBl III 1961, 287, in seinen einleitenden Sätzen).
  • BFH, 09.11.1962 - IV 44/58 U

    Begehren der Stundung einer Steuerforderung bis zur Erledigung eines wegen dieser

    Auszug aus BFH, 06.02.1967 - VII B 29/66
    Es kann daher nicht als ein Mißbrauch des freien Ermessens angesehen werden, daß die Vorinstanz den schon bisher üblichen Satz von 10 v. H. des Abgabenbetrages angenommen hat (vgl. dazu für den Fall der Stundung das BFH-Urteil IV 44/58 U vom 9. November 1962, BFH 76, 214, BStBl III 1963, 76; siehe im übrigen Lauterbach, Kostengesetze, der in 15. Aufl. bei § 115 BRAGebO, Anh. Nr. 4, nunmehr ebenfalls als Streitwert für den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung 10 v. H. des Streitwerts im Hauptverfahren für angemessen hält).
  • VGH Hessen, 29.03.1965 - B I 3/65
    Auszug aus BFH, 06.02.1967 - VII B 29/66
    Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. März 1965 (Die öffentliche Verwaltung 1966 S. 67, Neue Juristische Wochenschrift 1965 S. 1829) für zutreffend gehaltene Quote von 1 / 3 oder ¿ ist im wesentlichen mit der auch im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung erforderlichen intensiveren Tätigkeit des Gerichts als bei einem Verfahren nach § 719 der Zivilprozeßordnung begründet, die aber nach den obigen Ausführungen für die Höhe des Streitwerts nicht von entscheidender Bedeutung sein kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1966 - III B 228/66
    Auszug aus BFH, 06.02.1967 - VII B 29/66
    Es ist aber einleuchtend, daß der Streit in der Hauptsache, in dem darüber entschieden werden soll, ob ein bestimmter Geldbetrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen endgültig zu leisten ist oder nicht, von größerer Wichtigkeit und damit höherem Wert ist als der Streit im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung, in dem nur darüber zu befinden ist, ob dieser Betrag vorläufig zu entrichten ist oder nicht (vgl. dazu aus neuerer Zeit den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 31. Oktober 1966 III B 228/66, abgedruckt im Eildienst der Deutschen Steuer-Zeitung 1967 S. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 16.03.1976 - VII E 4/75

    Streitwert - Aussetzung der Vollziehung - Widerruf einer Aussetzung der

    Der Streitwert des Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs einer Aussetzung der Vollziehung ist auf 10 v. H. des Betrages festzusetzen, um den im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Steuerbescheides gestritten wird (Anschluß an BFHE 87, 410).

    Dieses Interesse hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung mit 10 % des streitigen Abgabenbetrages angenommen (vgl. z. B. Beschluß vom 6. Februar 1967 VII B 29/66, BFHE 87, 410, BStBl III 1967, 121), wobei er im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 140 Abs. 3 FGO a. F. eine pauschalierte Betrachtungsweise für zulässig hielt.

    Streitwert auch dieses Hauptsacheverfahrens waren daher entsprechend dem Beschluß VII B 29/66 10 % des streitigen Nachforderungsbescheides.

    Aber die Frage der Arbeitsbelastung hat, wie der erkennende Senat im Beschluß VII B 29/66 bereits entschieden hat, nichts mit dem Wert des Streitgegenstandes zu tun, bei dem es auf das finanzielle Interesse des Klägers an der von ihm beantragten Entscheidung ankommt.

  • BFH, 21.12.1993 - VIII B 107/93

    1. Zur Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines

    Das Interesse der Antragstellerin besteht hier ausschließlich in der Erlangung eines Zinsvorteils, soweit sich das Hauptsacheverfahren gegen einen Steuerbescheid oder - wie im Streitfall - einen Steuermeßbescheid richtet (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Februar 1967 VII B 29/66, BFHE 87, 410, BStBl III 1967, 121, und - für das Gewerbesteuermeßbetragsverfahren - Urteil vom 7. Mai 1965 VI 356/62 U, BFHE 82, 654, BStBl III 1965, 483).
  • FG Hamburg, 31.10.2007 - IV 169/05

    Kostenrecht: Streitwert im AdV-Verfahren

    Allerdings geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert in Aussetzungsverfahren nach § 69 FGO mit 10% des Betrages zu bemessen sei, dessen Aussetzung begehrt werde (vgl. nur BFH, Beschluss vom 28.9.2006, IV E 2/06, [...], unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 6.2.1967, VII B 29/66, sowie Beschluss vom 26.4.2001, V S 24/00, [...]).

    Abgesehen davon, dass der Bundesfinanzhof das so umschriebene Interesse lediglich im Rahmen "freien Ermessens" mit pauschal 10% des Hauptsachestreitwertes angesetzt, nicht jedoch verifizierbar begründet hat (vgl. BFH, Beschluss vom 6.2.1967, VII B 29/66, [...]), dürften in den letzten 40 Jahren auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf dem Kapitalmarkt nicht unverändert geblieben sein.

  • BFH, 10.12.1980 - VII S 16/80

    Streitwert - Mineralölsteuerlager - Zinsen - Aussetzung der Vollziehung

    Streitigkeiten über die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts, mit dem ein Steuerbetrag angefordert wird, sind nach der Rechtsprechung des BFH mit 10 % des mit dem Steuerbescheid geforderten, in der Hauptsache bekämpften Steuerbetrages zu bewerten (vgl. die BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 1967 VII B 29/66, BFHE 87, 410, BStBl III 1967, 121; vom 14. April 1967 IV B 23/66, BFHE 88, 195, BStBl III 1967, 321, und vom 16. März 1976 VII E 4/75, BFHE 118, 298, BStBl II 1976, 385).

    Das Interesse eines beliebigen Steuerpflichtigen an der im Aussetzungsverfahren erstrebten einstweiligen Befreiung von der alsbaldigen Befolgung des Leistungsgebots erfordert die Wahl eines von der Art der Geldaufbringung und den Schwankungen des Zinssatzes unabhängigen Durchschnittswertes, der mit 10 % des Abgabenbetrages angemessen erscheint (vgl. BFHE 87, 410, BStBl III 1967, 121).

  • BFH, 12.03.1985 - VII R 150/81

    Ordnungsgemäße Bemessung des Streitwertes im Verfahren wegen Aussetzung der

    In Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung beträgt der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1967 VII B 29/66, BFHE 87, 410, BStBl III 1967, 121, und vom 10. Dezember 1980 VII S 16/80, BFHE 132, 206, BStBl II 1981, 276), der der erkennende Senat folgt, 10 % des Wertes, der dem Streitgegenstand der Hauptsache beizumessen ist.

    Mit Rücksicht auf das vom BFH (vgl. BFHE 87, 410, BStBl III 1967, 121) zum Ausdruck gebrachte Erfordernis, zur Bemessung des Streitwerts in Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung eine Methode zu wählen, die gleichmäßige Ergebnisse gewährleistet, erscheint es sachgerecht, die Gesichtspunkte, die zur Bemessung des Streitwerts der Hauptsache mit der Hälfte der Arrestsumme führen, auch bei der Bemessung des Streitwerts für das Verfahren über die Aussetzung der Arrestanordnung zu berücksichtigen.

  • BFH, 28.09.2006 - IV E 2/06

    Keine unrichtige Sachbehandlung bei Trennung im Fall der objektiven

    Der Streitwert im Verfahren wegen AdV beträgt 10 v.H. des Betrags, um den in der Hauptsache gestritten wird (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 6. Februar 1967 VII B 29/66, BFHE 87, 410, BStBl III 1967, 121; vgl. auch BFH-Beschluss vom 26. April 2001 V S 24/00, BFHE 194, 358, BStBl II 2001, 498).
  • BFH, 24.01.1979 - I R 91/78

    Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides - Bemessung des

    Um gleichmäßige Ergebnisse zu erreichen, ist dieses Interesse grundsätzlich mit 10 v. H. des Hauptsachestreitwertes festgesetzt worden (vgl. insbesondere den BFH-Beschluß vom 6. Februar 1967 VII B 29/66, BFHE 87, 410, BStBl III 1967, 121).
  • BFH, 16.11.1976 - VII B 84/74

    Streitwert des Verfahrens - Einstweilige Anordnung - Bestimmung für Einzelfall -

    Gegenstand des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids ist demnach allein die vorläufige Befreiung des Steuerpflichtigen von der alsbaldigen Befolgung des Leistungsgebots (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Februar 1967 VII B 29/66, BFHE 87, 410, BStBl III 1967, 121).
  • BFH, 27.05.1986 - VII S 8/86
    Da es sich um ein Aussetzungsverfahren handelt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Streitwert auf 10 % des genannten Betrages festzusetzen (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1967 VII B 29/66, BFHE 87, 410, BStBl III 1967, 121).
  • BFH, 19.11.1971 - III B 29/71

    Einheitswerte des Grundvermögens - Streitwert der rechtsstreitigkeiten -

    Der vom Beschwerdeführer herangezogene Vergleich mit der Bemessung des Streitwerts in Aussetzungssachen in Höhe von 10 v. H. des Betrags, um den im Verfahren über die Hauptsache gestritten wird (vgl. Entscheidung des BFH VII B 29/66 vom 6. Februar 1967, BFH 87, 410, BStBl III 1967, 121), greift deshalb nicht durch, weil in Aussetzungssachen nicht über die Wirksamkeit des Verwaltungsakts im ganzen entschieden wird, sondern nur in einem summarischen Verfahren darüber, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen.
  • BFH, 20.11.1987 - III R 209/84

    Nichtzulassung einer Revision aufgrund Unterschreitung der Streitwertgrenze

  • BFH, 14.04.1967 - IV B 23/66

    Kostenentscheidung im Beschluß eines Verfahrens über die Aussetzung der

  • BFH, 25.09.1972 - IV B 52/67

    Aussetzung der Vollziehung - Sicherheitsleistung - Streitwert

  • BFH, 12.07.1972 - II R 168/70
  • BFH, 18.11.1970 - I B 31/70

    Staatskasse - Gläubigerin einer Kostenforderung - Streitwertbeschluß des FG -

  • FG Niedersachsen, 10.07.2000 - 5 KO 23/99

    Höhe des Streitwerts im Verfahren bezüglich der Aussetzung der Vollziehung

  • FG Berlin, 10.12.1998 - 2 B 2507/98
  • BFH, 09.10.1985 - I R 195/84

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung von Körperschaftsteuer

  • BFH, 25.05.1976 - VII B 44/74

    Streitwert - Klage gegen Ablehnung einer Bewilligung - Zollverkehr - Höhe der

  • BFH, 18.04.1986 - IV E 6/85

    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung

  • BFH, 16.12.1969 - VII R 59/69

    Klage - Aussetzung der Vollziehung - Eingangsabgabenbescheid - Tarifierung -

  • BFH, 16.11.1967 - V B 9/67

    Aussetzung der Vollziehung - Erledigung in der Hauptsache - Billiges Ermessen -

  • BFH, 18.11.1970 - I B 29/70

    Staatskasse - Gläubigerin einer Kostenforderung - Streitwertbeschluß des FG -

  • BFH, 05.12.1984 - II R 93/84
  • BFH, 28.02.1984 - IX R 36/83
  • BFH, 02.06.1967 - IV B 15/66

    Festsetzung des Streitwertes bei einem Verfahren wegen einstweiliger Einstellung

  • BFH, 24.09.1991 - VII B 75/91
  • BFH, 24.11.1982 - I R 207/82
  • BFH, 25.09.1985 - VII R 45/85
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